1815
blog,stockholm-core-2.3.3,select-theme-ver-9.4,ajax_fade,page_not_loaded,,qode_menu_center,wpb-js-composer js-comp-ver-6.9.0,vc_responsive

Der junggebliebene alte Hase schreibt:

Heute habe ich einen Kunden zur „substituierenden Krankenversicherung“ beraten, oder in anderer Formulierung zur „Voll- KV“, also des Ersatzes der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ebenbürtige? bzw. bessere private Krankenversicherung.

Mein Kunde ist jung, gesund, erfolgreich und dynamisch. Er ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer (noch) kleinen GmbH. Bei diesen Vorgaben erscheint es keineswegs ausgeschlossen, dass er irgendwann von seinem Segelboot aus, mit dem Laptop auf den Knien, die Geschicke seiner Firma steuert.

Er hatte schon eine Vorabrecherche anhand einschlägiger „Tests“ durchgeführt und sich näher mit dem Versicherer C…. beschäftigt. Lt. Test war dieser Versicherer für den Selbständigem ganz prima und oben angesiedelt- unter den Top 5- da kann er doch nichts falsch machen- oder ?

Wie bei mir so üblich, ging ich mit dem Kunden nach der gesundheitlichen Analyse seine Ziele und Wünsche durch.

Dabei beschäftigte ich mich näher mit den Vertragsbedingungen des Versicherers C. Und- ich komme aus dem Saarländischen- da wird als „Voll“ jemand bezeichnet, der richtig die Herrschaft über seine Sinne verloren hat. Ich dachte beim Studium der allgemeinen Vertragsbedingungen tatsächlich, der für die Vertragsbedingungen verantwortliche Aktuar müsse „voll“ gewesen sein.

Mal angenommen, mein Gesellschafter-Geschäftsführer sitzt auf seinem Segelboot, ohne Wohnsitz in Deutschland: Versicherungsschutz: Fehlanzeige. Es reicht dazu das Verlassen des „Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).

Mal angenommen, es geht genau anders herum und mein Gesellschafter-Gesellschafter erleidet im späteren Verlauf seines Lebens eine seelische Krise und bedarf eines stationären Aufenthaltes in einer psychatrischen Klinik: Die ist  nur für 20 Tage  versichert- es sei denn, der Versicherer hat vorher schriftlich zugesagt. Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen. Und nur mal angenommen, mein Gesellschafter-Geschäftsführer wird als Notfall dort eingewiesen, dann hat er ein richtig fettes Problem… Wie soll er sich da vorher „eine schriftliche Zusage“ geben lassen? Da ist er auf das Wohlwollen des Versicherers angewiesen. Da kann ich mir Angenehmeres vorstellen…Das hat mit einem einklagbaren Rechtsanspruch rein gar nichts zu tun.

Mein Kunde war sehr froh, daß ich ihm eine Gesellschaft , die mit „B“ beginnt, also 1 Buchstaben vor „C“, aufzeigen konnte, die, bei durchaus vergleichbaren Beiträgen, ihm sowohl die Unternehmensführung vom Segelboot irgendwo in der Karibik erlaubt als auch, wenn alles schief läuft, die nötigen Krankenhausaufenthalte durchfinanziert-ohne Limitierung.

Dass es noch ein paar andere Nettigkeiten bei Versicherer „B“ gibt, deutet sich an aber sprengt den Rahmen dieses kleinen Essays.

Ungelöste Frage: Wie schafft es ein solcher stark unterdurchschnittlicher Tarif im „Test“ in die Top-5 als „gut“ bewertet zu werden, währenddem der Versicherer, der mit „B“ anfängt, deutlich höhere, deutlich besser zum Selbständigen passendes Tarifwerk bietet- aber im „Test“ mit „ausreichend“ abgestraft wird.

Ein Schuft, wer Böses dabei denkt.  Und gut, wenn man im Rahmen der Mitgliedschaft bei Premium Circle Deutschland Zugriff auf die dafür nötigen Informationen und demzufolge auch die entsprechende Kompetenz aufgebaut hat.